1. Ein Plädoyer!


    Datum: 18.05.2019, Kategorien: Inzest / Tabu Autor: byFlinx1

    Ein Plädoyer!
    
    Im Folgenden möchte ich der Legalisierung des Inzests in Deutschland und der ersatzlosen Streichung des § 173 aus dem Strafgesetzbuch das Wort reden.
    
    Warum?
    
    Jedenfalls nicht, weil ich vielleicht das Inzestverbot für überholt halte.
    
    Es kann gar nicht überholt sein, weil es, rational betrachtet, noch nie Berechtigung besaß. So einfach!
    
    Also! Warum? Weil es keinen vernünftigen Grund für ein Verbot gibt!
    
    Im Folgenden möchte ich mich bemühen, das möglichst sachlich zu begründen.
    
    Wo ich die sachliche Schiene verlasse, werden Sie, liebe Leser, es deutlich merken. (Ein kleines bißchen Polemik gehört schließlich dazu!)
    
    Ich bitte um rege Beteiligung der Leser durch fleißiges Kommentieren!
    
    Zuerst einmal:
    
    Was ist in Deutschland überhaupt Inzest?
    
    Nun, unser Gesetzgeber definiert ihn in drei Absätzen so:
    
    Strafgesetzbuch
    
    Besonderer Teil (§§ 80 -- 358)
    
    12. Abschnitt - Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie (§§ 169 - 173)
    
    § 173
    
    Beischlaf zwischen Verwandten
    
    Absatz 1: Wer mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    
    Absatz 2: Wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; dies gilt auch dann, wenn das Verwandtschaftsverhältnis erloschen ist.
    
    Absatz 3: Ebenso werden leibliche Geschwister bestraft, die ...
    ... miteinander den Beischlaf vollziehen. Abkömmlinge und Geschwister werden nicht nach dieser Vorschrift bestraft, wenn sie zur Zeit der Tat noch nicht achtzehn Jahre alt waren.
    
    Was bedeutet das in verständlichem Deutsch?
    
    Die Absätze 1 und 2 bedeuten, daß in gerader Linie Verwandte -also Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, und deren Kinder, Enkel, Urenkel- keinen vaginalen Geschlechtsverkehr (das bedeutet „Beischlaf") miteinander haben dürfen, also Geschlechtsverkehr, der zu einer Befruchtung von Eizelle durch Samenzellen führen kann. Ja! Auch nur KANN! Denn Beischlaf zwischen Oma und Enkel dürfte aus Altersgründen/biologischen Gründen wohl kaum zu Nachkommen führen, nicht wahr? Erloschen ist ein Verwandschaftsverhältnis, wenn eine der Personen von einem Dritten adoptiert wurde.
    
    Absatz 3 bedeutet, daß Beischlaf zwischen Voll- und/oder Halbgeschwistern straffrei bleibt, solange beide nicht volljährig sind. Ist eines der Geschwister volljährig, oder schläft ein minderjähriges Kind mit einem Eltern- oder Groß- oder Urgroßelternteil, so wird nur der volljährige Partner bestraft. Ebenso werden beide Geschwister bestraft, wenn sie beide volljährig sind.
    
    Was ist denn kein Inzest?
    
    Inzest ist in keinem Fall, also auch nicht zwischen volljährigen Partnern, wenn z.B. die Tante mit dem Neffen schläft, oder die Cousine mit dem Cousin. Inzest ist auch nicht, wenn Bruder und Schwester Analverkehr oder der Vater mit der Tochter Oralverkehr haben.
    
    Soweit zur rechtlichen Situation.
    
    Im ...
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