1. Lohn der Arbeit


    Datum: 01.05.2021, Kategorien: Lesben Sex Autor: byjust_another_one

    ... zum Schreibtisch und erhob vielsagend einen Stift.
    
    Den sogenannten Vertrag, der während der nächsten halben Stunde entstand, kann ich nur noch in Teilen wiedergeben. Er war auch ziemlich wirr, weil sowohl von Daniela, als auch von Leoni ununterbrochen Vorschläge für mögliche „Modalitäten“ kamen.
    
    Gelegentlich schaltete sich auch Zita ein, um ihre, wie sie es formulierte, „substanziellen Interessen“ zu wahren. Die drei hatten ganz offensichtlich Spaß daran, sich in ihrem Rausch wie Anwälte aufzuspielen und mit abstrusen Formulierungen aufzutrumpfen.
    
    Ich sagte die gesamte Zeit über wenig. Ich staunte nur über so viel perverse Detailverliebtheit, die sich ohnehin niemals auszahlen würde.
    
    Obwohl ich völlig überzeugt war, bei der Wette gegen diese drei Schnapsdrosseln zu gewinnen, bekam ich es dann aber doch ein wenig mit der Angst zu tun, als mir klar wurde, was hier eigentlich niedergeschrieben wurde. Das Vertragswerk, das für den unmöglichen Fall meiner Niederlage ausgearbeitet wurde, lautete in etwa so:
    
    – §1 Allgemeines: (1) Die Dienerin hat grundlegend allen Forderungen von Seiten der Siegerpartei nachzukommen. (2) Die Ablehnung einer Forderung durch die Dienerin kann nur unter der Angabe von zwingenden Gründe geltend gemacht werden, welche ihrerseits geeignet sein müssen, eine hinreichendes Motiv für eine Befehlsverweigerung darzustellen. (3) Anträge solcher Art sind einer Prüfungskommission auf Verlangen in schriftlicher Form vorzulegen. In Streitfällen, die ...
    ... einer zügigen Klärung bedürfen, besteht die Möglichkeit, ein Eilverfahren anzustreben, das durch sofortige Abstimmung beschieden wird.
    
    –§2 Zusammensetzung der Prüfungskommission und Verfahrensablauf: (1) Die Prüfungskommission setzt sich aus den natürlichen Personen der Siegerpartei zusammen. (2) Alle dergestalt bezeichneten Personen verfügen über ein Stimmrecht, welches zu jeweils gleichen Anteilen bei einer Entscheidung über die in §1(2) explizierten Anträge zum Tragen kommt. (3) Für eine Antragsbescheidung ist eine einfache Mehrheit ausreichend. (4) Der Prozess der Entscheidungsfindung erfolgt im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens in dessen Verlauf allen Parteien das Recht eingeräumt wird, ihre jeweiligen Standpunkte argumentativ darzulegen. Das Einbringen von Beweismitteln ist grundsätzlich zulässig. (5) Es kann ein Prozessvorbereitungszeit von nicht mehr als einer Stunde beantragt werden; einen Bescheid hierüber treffen die am Antrag unbeteiligte Mitglieder der Prüfungskommission unter Maßgabe der in §2(3) getroffenen Regelung. Bei Nichtvorhandensein einer unabhängigen Partei entscheidet das Los. (6) Anträge auf Eilverfahren werden ebenfalls nach den in § 2(5) festgesetzten Verfahrensregeln bearbeitet. (7) Bei erwiesener Nichtigkeit eines Antrags von Seiten der Dienerin kann die Prüfungskommission ggf. Disziplinarmaßnahmen ergreifen. Der Beschluss entsprechender Direktiven wird nur durch einstimmigen Mehrheitsentscheid der Prüfungskommission rechtskräftig.
    
    –§3 ...
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